Art. 43 32019R0833
Vertraulichkeit
Alle Inspektions- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismaterial sowie die in diesem Kapitel genannten Formulare werden von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden, den Betreibern, den Kapitänen von Schiffen und den Besatzungsmitgliedern in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Anhang II.B der CEM (siehe Nummer 37 des Anhangs dieser Verordnung) als vertraulich behandelt.