Art. 28 32019R1154
Inspektionen bei Verstößen
Wenn ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen hat, trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge, dass unter seiner Aufsicht eine Vor-Ort-Kontrolle dieses Schiffs in einem seiner Häfen oder, wenn das Schiff nicht in einem seiner Häfen liegt, von einer von diesem Mitgliedstaat benannten Person durchgeführt wird.