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In Bezug auf Äpfel, Birnen und Kraussalate/Breitblättrige Endivien stellte die Behörde unannehmbare Risiken durch die geltenden RHG fest. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und gebeten, mögliche alternative GAPs mitzuteilen, die zu sicheren RHG für die Verbraucher führen würden. Für Äpfel und Birnen konnten die Mitgliedstaaten keine alternative GAP vorschlagen. Zu der für Kraussalate/Breitblättrige Endivien mitgeteilten GAP waren keine unterstützenden Daten verfügbar. Somit konnten für Äpfel, Birnen und Kraussalate/Breitblättrige Endivien keine RHG abgeleitet werden. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Die Behörde ermittelte ein Risiko für die Verbraucher in Bezug auf die geltenden RHG für Birnen, Kartoffeln und grüne Salate und zog den Schluss, dass die…
Des Weiteren stellte die Behörde eine Überschreitung der ARfD von Dithianon bei Äpfeln und Birnen fest. Die Behörde konsultierte die Mitgliedstaaten und…
Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Verbraucherrisiken für Paprikas, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Spinat,…
Die Behörde äußerte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher in Bezug auf Äpfel, Birnen,…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit…
In Bezug auf Erdbeeren, Tomaten, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kerbel und Petersilie stellte die Behörde unannehmbare Risiken durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.