Erwägungsgrund 10 32020R1040
Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 auslaufen soll und den OEM bis zum 30. Juni 2020 Zeit für die Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2020 gelten. Die Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie das Bedürfnis, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung von OEM sicherzustellen, unabhängig davon, ob die OEM nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen vor oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellen, rechtfertigen diese Geltung —