Erwägungsgrund 5 32020R1040
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den gegebenen Umständen notwendig, bestimmte Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 zu verlängern.