Erwägungsgrund 4 32020R1040
Infolge der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung ist es sehr wahrscheinlich, dass es für die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen — in der Verordnung (EU) 2016/1628 als „Originalgerätehersteller“ oder „OEM“ bezeichnet — unmöglich sein wird, dafür zu sorgen, dass für die unter den Übergangszeitraum gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 fallenden Motoren und mit diesen Motoren ausgerüsteten Maschinen und Geräte die in jener Verordnung festgelegten Fristen eingehalten werden, ohne dass diese Hersteller dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen.