Erwägungsgrund 12 32020R1149
Im Hinblick auf eventuelle zukünftige Überprüfungen der derzeitigen Beschränkung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über alle festgelegten Schulungsanforderungen, die Zahl der gemeldeten Fälle von Berufsasthma und berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen, alle nationalen Expositionswerte am Arbeitsplatz und über Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen Bericht erstatten.