Erwägungsgrund 13 32020R1149
Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere der Richtlinie 98/24/EG des Rates über chemische Arbeitsstoffe, sollen dank dieser Beschränkung die Arbeitgeber ihre Risikokontrolle verbessern können. Da durch diesen Rechtsakt die Umsetzung der bestehenden Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Einführung von spezifischen Schulungsprogrammen für den Umgang mit Diisocyanaten in der gesamten Lieferkette weiter vorangebracht wird, werden kleine und mittlere Unternehmen daraus Nutzen ziehen können.