Erwägungsgrund 7 32020R1149
Am 15. März 2018 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) der Agentur seine Stellungnahme an und bestätigte die Schlussfolgerung des RAC, dass die vorgeschlagene Beschränkung nach Abwägung des sozioökonomischen Nutzens und der Kosten die geeignetste unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken ist. Darüber hinaus kam der SEAC zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung für die betroffenen Lieferketten finanziell zumutbar ist.