Erwägungsgrund 3 32020R1419
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) derzeit zur Verwendung als Zusatzstoffe in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen.
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) derzeit zur Verwendung als Zusatzstoffe in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen.