Erwägungsgrund 4 32020R1419
Am 17. Dezember 2018 erhielt die Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“, um die Verwendung dieser Stoffe bei weißen Gemüsesorten zuzulassen, die zur Weiterverarbeitung — einschließlich Hitzebehandlung wie Rösten, Dämpfen oder Grillen — bestimmt sind, bevor sie vom Endverbraucher verzehrt werden.