Erwägungsgrund 9 32020R1419
Da die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) als Antioxidationsmittel bei abgepackten weißen Gemüsesorten, die vor dem Verzehr für die Weiterverarbeitung einschließlich Hitzebehandlung bestimmt sind, keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, muss kein Gutachten der Behörde eingeholt werden.