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Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten Fangmöglichkeiten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß jener Verordnung festgelegt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet den Ausgangswert als durchschnittlichen Fischereiaufwand, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, berechnen; dabei sollten nur die während dieses Zeitraums aktiven Fischereifahrzeuge berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Ausgangswerte für ihren Fischereiaufwand nach Flottensegmenten und Fangtagen angegeben.
Mit Ausnahme des Fischereiaufwands von Fangschiffen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand…
Der in Absatz 3 erwähnte Ausgangswert wird von jedem Mitgliedstaat für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet als durchschnittlicher…
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates…
Demzufolge ist es erforderlich, die Berechnung des Ausgangswerts für Spanien in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand in Fangtagen geändert werden.…
Für 2018 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.