Erwägungsgrund 8 32022R0110
Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den MSY für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere dringliche Maßnahmen und deutliche Verringerungen der fischereilichen Sterblichkeit für Schleppnetzfischer erforderlich sind. Für 2022 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand von Schleppnetzfischern gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans daher gegenüber dem Ausgangswert 2015-2017 um 6 % verringert werden, was von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2021/90 des Rates für 2021 festgesetzt wurde, und von der von den italienischen Behörden festgesetzten zusätzlichen Verringerung des Fischereiaufwands in Abzug zu bringen ist.