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Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366 zugelassen wurden und die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigen, über eine Zulassung sowohl im Rahmen einer dieser Richtlinien als auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung verfügen können. In diesen Fällen sollte ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gelten und die zuständigen Behörden sollten nicht verlangen, dass Dokumente oder Nachweise eingereicht werden, die ihnen bereits vorliegen.
Beantragt ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366, oder gemäß dem vor Inkrafttreten der vorliegenden…
Da nur Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen dürfen, ist eine…
Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte entzogen werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Voraussetzungen, unter denen die…
Das Zulassungsverfahren sollte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Informationen über die Dienstleistungen, die die potenziellen…
Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Einlagen oder…
Um eine wirksame Beaufsichtigung der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherzustellen, sollten nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.