Erwägungsgrund 8 32020R1593
Da seit 2005 keine BSE-positiven Fälle oder BSE-Verdachtsfälle bei Schafen und Ziegen aufgetreten sind, sollte die diskriminierende Untersuchung bei positiven TSE-Fällen bei Schafen und Ziegen auf den „Indexfall“ gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beschränkt werden.