Erwägungsgrund 3 32020R1593
Gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Proben von Verdachtsfällen und Proben aus der TSE-Überwachung, bei denen die Ergebnisse des Bestätigungstests positiv waren, einer weiteren Untersuchung unterzogen. Diese Anforderung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission zur Untersuchung des möglichen Auftretens von BSE bei kleinen Wiederkäuern eingeführt.