Erwägungsgrund 10 32020R1785
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden —