Erwägungsgrund 9 32020R1785
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es der Kommission ermöglichen, bei einer Verlagerung von Handelsströmen die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Aussetzung beibehalten oder endgültig aufgehoben werden sollte, sollte jedoch vom Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags innerhalb des Zeitraums getroffen werden, für den die Kommission die Aussetzung vorübergehend aufgehoben hat.