Erwägungsgrund 4 32020R2008
Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten weiter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt werden können, und damit die Überprüfung dieser Verordnung nach der Annahme der GAP-Reform abgeschlossen werden kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.