Erwägungsgrund 11 32020R2008
Um die Kontinuität bestehender Beihilfen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 zu gewährleisten, und damit Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, ab dem 1. Januar 2020 für Beihilfen in Betracht kommen, sollte diese Verordnung so bald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —