Erwägungsgrund 7 32020R2008
Aufgrund der verlängerten Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 wollen einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen verlängern, für die eine Kurzbeschreibung gemäß den genannten Verordnungen übermittelt wurde. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, einschließlich einer möglichen Aufstockung der Mittel, als der Kommission übermittelt und veröffentlicht gelten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.