Erwägungsgrund 9 32020R2008
Artikel 1 und die Artikel 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 enthalten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung), um nicht förderfähige Vorhaben und die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu definieren. Um während des verlängerten Gültigkeitszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Verweise als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung verstanden werden, unabhängig davon, ob die genannte Verordnung aufgehoben wird.