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Artikel 1 und die Artikel 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 enthalten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung), um nicht förderfähige Vorhaben und die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu definieren. Um während des verlängerten Gültigkeitszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Verweise als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung verstanden werden, unabhängig davon, ob die genannte Verordnung aufgehoben wird.
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und jeder andere nach der genannten Verordnung erlassene delegierte Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt gilt weiterhin für…
Die Verweise auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Artikel 1 und in den Artikeln 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 gelten als…
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten…
Am 29. April 2019 und am 2. Mai 2019 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 bzw. (EU) Nr. 1388/2014 ein, um diese durch neue…
Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung…
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.