Erwägungsgrund 10 32020R2096
Die mit der Verordnung (EU) 2018/1480 eingeführten Einstufungen von Stoffen gelten ab dem 1. Mai 2020. Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der mit dieser Verordnung eingeführten Beschränkung in Bezug auf Stoffe, die mit der Verordnung (EU) 2018/1480 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurden, nachzukommen. Ein Zeitraum von sechs Monaten sollte ausreichend sein. Das Datum der Antragstellung hindert die Akteure nicht daran, die Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B anzuwenden, die zuvor gemäß der Verordnung (EU) 2018/1480 eingestuft wurden.