Erwägungsgrund 3 32020R2160
Der Antragsschluss für die Stoffgruppe war der 4. Juli 2019 und der Ablauftermin wird auf den 4. Januar 2021 festgesetzt. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Verwendungen der Stoffgruppe nach dem Ablauftermin nur zulässig, wenn für eine bestimmte Verwendung eine Zulassung erteilt wurde, ein Antrag auf Zulassung für eine bestimmte Verwendung vor dem Antragsschluss gestellt wurde, über den Antrag jedoch noch nicht entschieden wurde, oder wenn für die Verwendung eine Ausnahme gemäß der genannten Verordnung gilt.