Verordnung (EU) 2020/2160 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe) (Text von Bedeutung für den EWR)
In dieser Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist es für die Union von großem Interesse, dass in der Union so bald wie möglich sichere und wirksame Arzneimittel, sichere Medizinprodukte und sicheres Zubehör von Medizinprodukten, die zur Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19 geeignet sind, entwickelt, hergestellt, bereitgestellt und verwendet werden können.
Erwägungsgrund 6 32020R2160
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