Verordnung (EU) 2020/2160 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die COVID-19-Pandemie hat zu einer beispiellosen Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit geführt. Darüber hinaus mussten die Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 Maßnahmen ergreifen, die zu erheblichen Störungen der nationalen Volkswirtschaften und der Union insgesamt geführt haben.
Erwägungsgrund 4 32020R2160
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