Erwägungsgrund 8 32020R2160
Daher ist es von größter Bedeutung, dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Stoffgruppe für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie für die Verwendung in solchen Medizinprodukten oder in solchem Zubehör im Hinblick auf die Verwendung für die Diagnose, Behandlung oder Verhütung von COVID-19 nach dem derzeit in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Ablaufdatum als außerordentliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht verhindert wird.