Erwägungsgrund 11 32020R2220
Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen der der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen für Mitgliedstaaten, die bestehende Ansprüche behielten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fehler hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl oder des Wertes der Zahlungsansprüche. Viele dieser Fehler wirken sich — selbst wenn sie nur einen einzigen Betriebsinhaber betreffen — auf den Wert der Zahlungsansprüche für alle Betriebsinhaber und für alle Jahre aus. Einige Mitgliedstaaten machten auch nach 2015 Fehler, nämlich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve (z. B. bei der Berechnung des Durchschnittswerts). Solche Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften haben üblicherweise eine finanzielle Berichtigung zur Folge, bis der betreffende Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen ergreift. In Anbetracht der seit der ersten Zuweisung vergangenen Zeit und der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung und gegebenenfalls Berichtigung der Ansprüche sollten — auch im Interesse der Rechtssicherheit — die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert ab einem bestimmten Datum als recht- und ordnungsmäßig gelten.