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Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ansonsten nicht in der Lage wären, das Regressionsverbot einzuhalten, sollten sie von der Verpflichtung abweichen können, mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel aus dem EURI für Maßnahmen zur Förderung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung in ländlichen Gebieten zuzuweisen, und sie sollten vorzugsweise Maßnahmen unterstützen, die dem Umwelt- und Klimaschutz besonders förderlich sind. Um den Mitgliedstaaten jedoch ausreichend Flexibilität einzuräumen, sollten diese auch die Möglichkeit haben, in Bezug auf diese zusätzlichen Mittel so weit von dem Regressionsverbot abzuweichen, wie es erforderlich ist, um dieser Verpflichtung von 55 % nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Umweltziele ihrer bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht herabsetzen. Sie sollten für die…
Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen…
In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten die…
Angesichts der beispiellosen Herausforderungen, mit denen der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union aufgrund der COVID-19-Krise konfrontiert sind,…
Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu…
Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.