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Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER betrachtet werden. Folglich sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 58a Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union Dieser Betrag von 8 070 486 840 EUR…
Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der…
Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission sehen vor, dass…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung…
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.