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Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (Haushaltsjahr 2022) und im Kalenderjahr 2022 (Haushaltsjahr 2023) möglich sein.
Absatz 6 erhält folgende Fassung: Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang…
In Artikel 28 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur…
Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im…
Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit…
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse über Kürzungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.