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Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse über Kürzungen des einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Teilbetrags der Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.
In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse…
Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022…
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der…
Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der…
Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes…
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.