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Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der Umverteilungsprämie ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: „Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und…
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den…
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse…
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der…
Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze,…
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.