Erwägungsgrund 6 32017R2394
Die zuständigen Behörden sollten über Mindestbefugnisse zur Ermittlung und Durchsetzung verfügen, damit sie diese Verordnung anwenden, rascher und effizienter miteinander kooperieren und Unternehmer davon abhalten können, Verstöße nach dieser Verordnung zu begehen. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des elektronischen Handels und des digitalen Umfelds wirksam zu begegnen und um unredliche Unternehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden nicht über die zur Bekämpfung unerlaubter Verhaltensweisen erforderlichen Mittel verfügen. Mit diesen Befugnissen sollten die Mitgliedstaaten dazu befähigt werden, sicherzustellen, dass erforderliche Informationen und Beweismaterial rechtsgültig zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, um eine wirksame Durchsetzung auf gleichem Niveau in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.