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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die durch eine Empfehlung des Amtes gerechtfertigten Maßnahmen treffen. Damit das Amt die Entwicklung der Fälle verfolgen kann, in denen es Empfehlungen für justizielle Empfehlungen der nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats abgibt, sollten die Mitgliedstaaten dem Amt auf dessen Ersuchen die endgültige Entscheidung des nationalen Gerichts übermitteln. Um die richterliche Unabhängigkeit in vollem Umfang zu wahren, sollte eine solche Übermittlung erst erfolgen, wenn die betreffenden Gerichtsverfahren abgeschlossen sind und die endgültige Gerichtsentscheidung öffentlich geworden ist.
Die Empfehlungen werden an die nationale Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur und andere Stellen oder Behörden in…
Angesichts der großen Vielfalt der nationalen institutionellen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die…
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer…
Es obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, auf der Grundlage des von dem Amt…
Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für…
Damit das Amt seine Effizienz verbessern kann, sollte es Kenntnis davon haben, welche Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen ergriffen worden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.