Erwägungsgrund 19 32013R0883
Im Einklang mit Artikel 21 des Statuts sollten die Bediensteten des Amtes die Untersuchungen gemäß den Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren und auf der Grundlage der vom Generaldirektor im Einzelfall erteilten individuellen Anweisungen durchführen.