Erwägungsgrund 4 32020R0459
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates, in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung, läuft ein Luftfahrtunternehmen, das mindestens 80 % der ihm auf einem koordinierten Flughafen zugewiesenen Abfolge von Zeitnischen nicht nutzt, Gefahr, die angestammten Rechte auf die gleiche Abfolge dieser Zeitnischen zu verlieren.