Erwägungsgrund 5 32020R0459
Nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 können die Zeitnischenkoordinatoren zur Berechnung der angestammten Rechte die Nichtnutzung von Flughafenzeitnischen für Zeiträume außer Acht lassen, in denen das Luftfahrtunternehmen die geplanten Flugdienste etwa aufgrund einer Sperrung des Flughafens nicht durchführen kann. Der genannte Artikel befasst sich jedoch nicht mit Situationen wie dem Ausbruch von COVID‐19. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 entsprechend geändert werden.