Erwägungsgrund 6 32020R0459
Angesichts der bekannten Vorausbuchungen und epidemiologischen Prognosen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass zwischen dem 1. März 2020 und mindestens dem 24. Oktober 2020 eine erhebliche Zahl von Annullierungen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 erfolgen wird. Die Nichtnutzung der für diesen Zeitraum zugewiesenen Zeitnischen sollte nicht dazu führen, dass Luftfahrtunternehmen die angestammten Rechte verlieren, die sie andernfalls wahrnehmen könnten. Daher müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht genutzte Zeitnischen mit Blick auf die folgende Saison für diese Zwecke so betrachtet werden sollten, als seien sie genutzt worden.