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Die Union stellt den Mitgliedern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Bediensteten der Union Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates für die dienstliche Verwendung aus. Die Union sollte verpflichtet sein, der Agentur Informationen über die entsprechenden echten Dokumente und die Sicherheitsmerkmale dieser Dokumente zu übermitteln.
In der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates sind die Form, der Anwendungsbereich und die Bedingungen für die Ausstellung eines Laissez-passer für Mitglieder…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates wurde eine gemeinsame Form für die Ausstellung von Laissez-passer der Union eingeführt. Seit 2015 werden…
Um sicherzustellen, dass einheitliche Bedingungen für künftige Sicherheitsstandards und technische Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte…
In Artikel 23 des Statuts der Beamten sowie in den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind…
Die Laissez-Passer werden ausschließlich im Interesse der Union für Mitglieder der Organe der Union gemäß Absatz 2 und die Bediensteten dieser Organe…
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 darf der Laissez-passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II jener Verordnung ausschließlich im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.