Erwägungsgrund 3 32020R0538
Diese Verordnung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Union für 2020, in dessen Rahmen der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 mobilisiert wird. Um die vollständige Kohärenz mit dem Berichtigungshaushaltsplan zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung gelten.