Erwägungsgrund 5 32020R0538
Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 und der dringenden Notwendigkeit, Mittel für eine angemessene Reaktion bereitzustellen, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.