Erwägungsgrund 4 32020R0538
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) sieht vor, dass Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen beschränken sich auf die Änderung des Zwecks der Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen und erhöhen nicht die finanziellen Verpflichtungen. Daher ist es angezeigt klarzustellen, dass — für die Zwecke des Artikels 135 Absatz 2 des Austrittsabkommens — die Änderungen durch die vorliegende Verordnung keine Auswirkungen auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs haben und daher Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden.