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Zur Erleichterung der mit der vorliegenden Verordnung genehmigten Übertragungen sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates — die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel — nicht für die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Übertragungen gelten.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlametns und des Rates gilt die…
Für die Zwecke dieser Verordnung schließen Bezugnahmen auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Verfahrensbestimmungen, die für…
Zur Erleichterung der Übertragungen, die mit den in der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen genehmigt werden, sollte die Bedingung aus Artikel 30…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere zur geteilten…
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet…
Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere ihres Titels III, unberührt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.