Verordnung (EU) 2020/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Hafeninfrastrukturentgelte erhoben werden. Die Verordnung (EU) 2017/352 sieht keine Ausnahme von dieser Pflicht zur Erhebung von Entgelten vor.
Erwägungsgrund 2 32020R0697
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