Erwägungsgrund 4 32020R0697
In Anbetracht der Dringlichkeit ist es außerdem angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, von der in der Verordnung (EU) 2017/352 vorgesehenen Verpflichtung, die Nutzer von Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen zu unterrichten, abzuweichen.