Erwägungsgrund 3 32020R0757
Die Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission legt Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren fest, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden. Die in der Verordnung (EU) 2015/786 vorgesehenen Anforderungen und Kriterien für die Zulässigkeit von Verfahren zur Entgiftung von aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen sollten sicherstellen, dass die entgifteten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischöle und Fischmehle in Futtermitteln keine Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und dass die Eigenschaften des Futtermittels nicht durch das Entgiftungsverfahren beeinträchtigt werden. Deshalb darf die zuständige Behörde die Entgiftung im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zulassen; es gibt jedoch keine harmonisierten Rechtsvorschriften für die Versendung dieses Materials zur Entgiftung in einen anderen Mitgliedstaat.