Erwägungsgrund 4 32020R0757
Für die Zulassung der Entgiftung von bestimmten, der Ernährung von Nutztieren dienenden Fischölen und Fischmehlen sollten Anforderungen an die Versendung von Fischölen und Fischmehlen festgelegt werden, die zu hohe Rückstände aufweisen und in einem anderen Mitgliedstaat in Anlagen entgiftet werden sollen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach einer Risikobewertung den Transport von Fischölen und Fischmehlen, aus denen Futtermittel hergestellt werden sollen und die einen zu hohen Gehalt an Dioxinen und/oder polychlorierten Biphenylen (PCBs) im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufweisen, aus anderen Mitgliedstaaten zu Anlagen zulassen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Entgiftung registriert oder zugelassen sind.